Nervo & Nottebrock GmbH | Heidsieker Heide 38-40 | 33739 Bielefeld | Icon Telefon 05206 / 9121 - 0

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1
Anwendungsbereich, Allgemeines

  1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich nachfolgende Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Diese erhalten auch keine Geltung dadurch, dass wir unsere Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen widerspruchslos ausführen.
  2. Für Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) und ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
  3. Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend, soweit wir unsere Leistungen im Rahmen der Errichtung eines Bauwerks erbringen, die Bestimmungen der VOB/B und VOB/C.

§ 2
Vertragsschluss, Angebote

  1. Den von uns angebotenen Leistungen liegen die einschlägigen DIN-Normen, insbesondere DIN V18073 und DIN 18073, zugrunde.
  2. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung des Kunden liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Absendung durch den Kunden anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht.
  3. Angaben aus dem Angebot beigefügten Abbildungen, Skizzen u. ä. bzw. aus sonstigen Unter­lagen wie z. B. Prospekten, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Angebots- bzw. Vertragsbestandteil bezeichnet sind. Die Ware kann im handels­üblichen Maß hiervon abweichen, soweit die Abweichung dem Kunden zumutbar ist.

§ 3
Lieferung, Lieferzeit

  1. Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei Liefertermin und Lieferfristen um circa-Angaben.
  2. Die Einhaltung von Lieferterminen bzw. -fristen setzt voraus, dass der Kunde seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat und insbesondere notwendige bauseitige Arbeiten vorgenommen wurden. Rollladenkästen - Revisionsöffnungen müssen zu jeder Zeit zugänglich sein. Der Kunde oder die Bauleitung hat dafür zu sorgen, dass die Einlaufstücke gut abgerundet sind, genügend Raum im Rollkasten für Rollladen, Getriebe etc. vorhanden ist und bei Gurtrollern zum Einlassen die Mauerkästen ordnungsgemäß, insbesondere frei von Putz, eingesetzt sind. Die Führungsnuten müssen bei 14-mm-Stäben 16,5 / 20 mm groß sein. Bei Breiten ab 2,0 m beträgt die Größe 1 % der Rollladenbreite.
  3. Bei Eintritt höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender unvorhergesehener Hindernisse - auch im Bereich unserer Vorlieferanten -, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird uns die Lieferung aufgrund vorstehend genannter Umstände ohne unser Verschulden unmöglich, sind sowohl wir als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein etwa bis zu diesem Zeitpunkt bereits gezahltes Entgelt wird dem Kunden erstattet. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzuges werden durch vorstehende Regelungen nicht berührt.
  4. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlustes der gelieferten Waren in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an den Kunden ausgeliefert wird oder der Kunde in Annahmeverzug gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an das von uns ausgesuchte Transportunternehmen auf den Kunden über.
  5. Erlangen wir Kenntnis, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden, etwa bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit, gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten und Zahlung Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erfolgt dies innerhalb angemessener Frist nicht, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 4
Preise, Zahlung

  1. Unsere Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein, nicht jedoch Versandkosten und ähnliche Abgaben, die wir zusätzlich in Rechnung stellen. Soweit für Ware Preise je qm angegeben sind, enthalten diese nicht die Preise für Gurtroller, Kugellager, Mauerkästen, Verstärkungseisen, Verschlüsse, Getriebe sowie alle anderen Aufzugs- und Verschlusseinrichtungen, diese werden getrennt berechnet.
  2. Unsere Preise basieren auf der derzeitigen Kostenlage. Sollen unsere Leistungen erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, und erhöhen sich bis zum Zeitpunkt unserer Leistung Kosten für Löhne, Gehälter, Material-, Fracht- und Energiekosten oder öffentliche Abgaben, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend angemessen zu erhöhen. Übersteigt die Preiserhöhung den Anstieg der Allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Vertragsschluss und Auslieferung nicht nur unerheblich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Zahlungen sind spätestens 10 Tage nach Zugang unserer Rechnung ohne Skonto zu erbringen. Skontoabzug bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
  4. Unsere Vertreter und Monteure sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.
  5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Das Recht zur Aufrechnung gegen unsere Forderung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder entscheidungsreif ist. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen kann. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden insoweit zu, als er über einen Gegenanspruch verfügt, der auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5
Eigentumsvorbehalt und Weiterveräußerung

  1. Bei Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur restlosen Bezahlung vor. Bei Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller unserer Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Kunde ist zur pfleglichen Behandlung der Ware verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den hierdurch entstehenden Ausfall.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Bei Weiterveräußerung auf Kredit hat der Kunde sich gegenüber seinem Abnehmer das Eigentumsrecht vorzubehalten. Der Kunde bleibt auch nach Abtretung, die wir hiermit annehmen, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderungen auch selbst einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderung so lange nicht einzuziehen, wie der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir die Bekanntgabe aller Daten vom Kunden verlangen, die erforderlich sind, um die Forderungen gegen den Dritten selbst einzuziehen. Entsprechendes gilt für sonstige Forderungen, die anstelle der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  5. Der Kunde darf die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder abtreten.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verstoß gegen vorstehende Pflichten, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Ware berechtigt.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 6
Rechte wegen Mängeln

  1. Liegt ein Mangel der gelieferten Ware oder unserer Montageleistung vor, kann der Kunde von uns zunächst Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen (Nacherfüllung). Ist der Kunde Unternehmer, können wir zwischen Mangelbeseitigung oder Neulieferung wählen. Ist der Kunde Unternehmer, beinhaltet die Nacherfüllung weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  2. Offensichtliche Mängel hat der Kunde uns innerhalb von 10 Werktagen ab Empfang der Ware bzw. Fertigstellung der Montage schriftlich anzuzeigen, wobei es auf die Absendung der Anzeige ankommt.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese von uns verweigert, ist der Kunde nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, das Entgelt zu mindern oder Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Bei von uns ausgeführten Bauleistungen oder dann, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit besteht, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu.
  4. Soweit keine Arbeiten an einem Bauwerk ausgeführt wurden, beträgt die Gewährleistungsfrist für Verbraucher zwei Jahre ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme unserer Werkleistung, für Unternehmer ein Jahr. Bei Lieferung gebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich ein Jahr ab Ablieferung der Sache.

§ 7
Haftung

  1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz

§ 8
Schlussbestimmungen

  1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
  3. Sollten einzelnen Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.